Das Verlagsrecht befasst sich mit der (rechtlichen) Beziehung zwischen dem Urheber und den Verlagen (Verleger), welche die Verwertung von Musik (Ton) oder Literatur betreffen kann. Die Parteien beschließen insoweit einen sog. Verlagsvertrag, in welchem die
a) Urheber den Verleger das (ausschließliche) Recht zur Verfielfältigung und Verbreitung seines Werkes „einräumt“, sowie das Manuskript abliefert
und
b) der Verleger sich verpflichtet, den Urheber zu vergüten und das Werk entsprechend der Vereinbarung (Verfielfältigung und Verbreitung) auf eigene Rechnung zu verwerten.
Der Verlagsvertrag entspricht damit einer werkvertragsähnlichen Regelung, wird aber als Vertrag „eigener Art“ angesehen. Das Verlagsgesetz ist dispositiv, dh. es kann von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Die Grenzen liegen dabei in den gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB) und den guten Sitten (§ 138 BGB). Soweit regelungsbedürftigte Punkte im Verlagsvertrag nicht ausdrücklick geregelt wurden, sind die entsprechenden Vorschriften des Verlagsgesetzes und des BGB anzuwenden.
Um Konflikte zu vermeiden, gilt es bereits bei Abschluss des Verlagsvertrages alle wichtigen Belange der Parteien festzulegen, um einen späteren Rechtsstreit zu verhindern.
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Durch unsere Erfahrung auf diesem Bereich unterstützen wir sowohl Urheber, als auch Verlage bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Verlagsrecht, insb. zu Fragen der Lizenzierung und des Vertriebs (z.B. neue Vertriebswege wie Ebook, Hörspiele).
Für Verlage prüfen und erstellen wir Vertragsmuster und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, als auch rechtliche Fragen zu Lizenzierung und Vertrieb. Gerade für Verlage gibt es auch die Möglichkeit als externe Vertrags- und Rechtsabteilung tätig zu werden.
Für Urheber prüfen wir insbesondere die Verlagsveträge und helfen bei der Durchsetzung von Ansprüchen, infolge Vertragsverletzungen.
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