Unfall beim Abschleppen
Eine Versicherung muss nicht zwangsläufig zahlen, wenn es bei einem Abschleppvorgang zum Unfall kommt. Ob eine solche Pflicht besteht muss aus dem Versicherungsvertrag hervorgehen. Es gibt durchaus Klauseln, dass bei einem Unfall zwischen „ziehenden und abgeschleppten“ Fahrzeugen nicht reguliert wird. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG München zu beschäftigen (Urteil vom 24.03.2017 – Az. 10 U 3749/16).
Der Kläger (Fahrer eines Ferrari) trug vor, dass er wegen eines technischen Defekts liegengeblieben und sodann von seinem Sohn (Pkw Audi S4) abgeschleppt worden war. Sein Sohn musste wegen eines Motorradfahrers so stark abbremsen, dass der Ferrari auf den Audi „auffuhr“. Gleich darauf musste sein Sohn wieder anfahren und habe nochmals stark abgebremst, weshalb es wieder zu einer weiteren Kollision gekommen sei. Durch die Zusammenstöße erlitt der Ferrari einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrage brutto 42.000,00 €, der Restwert brutto 7.000,00 €.
Unfall bei Abschleppvorgängen nur bei „Außenwirkung“
Die Versicherung wollte nicht zahlen und berief sich dabei auf die Ausschlussklausel. Demnach sind Unfälle bei Abschleppvorgängen nur soweit versichert, wenn diese mit Einwirkung von außen erfolgt sind.
Das Gericht stellte zwar fest, dass zwar die Versicherung grundsätzlich beweisen muss, dass die Ausschlussklausel eingreife – aber der Vortrag des Klägers nicht überzeugte. Die Behauptung „ohne Darstellung genauer Umstände“ reiche nicht aus. Das Gericht würdigte den Umstand, dass der Sohn gleich zwei Mal so stark abgebremste, deute darauf hin, dass der Zusammenstoß eine andere Ursache gehabt haben musste. Dem Sohn fehle „die erforderliche Fahrpraxis, und zwar sowohl im Allgemeinen als auch bzgl. des Abschleppens im Besonderen“. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass dieser „nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte“. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Abschleppseil verwendet wurde – bei welchem ohnehin große Vorsicht geboten ist – und keine Abschleppstange. Zudem fuhr der Sohn einen sehr stark motorisierten Wagen, welcher ein sehr dosierte Anfahrt benötigte.
Kläger konnte seine Behauptung nicht belegen
Der Kläger habe auch nichts vorgetragen, was seine Behauptung untermauere.
Der Kläger konnte auch keine weiteren Vortrag machen, was seine Sachverhaltsschilderung belegen konnte. Es kamen auch Unterschiede vom Kollisionsort zu tage. Weiter konnte der Kläger keine Angaben zur Entfernung des Motorrads machen. Auch der Sohn konnte keine Angaben zur Fahrzeuggeschwindigkeit machen. Das Gericht kam daher zu dem Entschluss, dass der Unfall durch keine Einwirkung von außen verursacht worden sei.
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