Offene Frage ist noch keine falsche Behauptung
Veröffentlich eine Zeitung ein Titelblatt, auf welcher inhaltlich offene Fragen aufgeworfen werden, so kann nicht allein wegen dem Eindruck des Anlasses von einer (gegendarstellungsfähigen) Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Danach kann eine Frage, die auf die „Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet“ ist und offen für Antworten formuliert wurde, keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Dies geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hervor (Urt. v. 07.02.2018, Az. 1 BvR 442/15), welche eine Verfassungsbeschwerde zu bearbeiten hatte, in welcher die zu einer Gegendarstellung verurteilte Verlag einer Zeitschrift den Verstoßes gegen Artikel 5 GG verfolgte.
Günther Jauch wollte dies nicht im Raum stehen lassen
Der Titel der Zeitschrift lautete: „Günther Jauch – Sterbedrama um seinen besten Freund – Hätte er ihn damals retten können?“. Der Moderator war der Meinung, dass die offene Frage auf falsche Tatsachen hindeutete, weshalb er die Zeitschrift zu einer Gegendarstellung verklagte. Das Landgericht Frankenthal und das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigten die Pflicht zur Gegendarstellung.
Aus den Gründen:
„Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger auf die hier formulierten Fragen hin einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet. Gegendarstellungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet hat. Wenn demgegenüber eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung voranging, ist die Pressefreiheit verletzt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, obwohl es sich bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hiernach konnte der ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Es handelte sich um eine Frage, der ein hinreichender tatsächlicher Gehalt fehlte.“
Die Karlsruher Richter waren der Meinung: Wenn es aber um eine Frage geht, so kann nicht einfach eine verdeckte Tatsachenbehauptung interpretiert werden. Eine solche verdeckte Behauptung liegt nur dann vor „dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung der Eindruck bestimmter Behauptungen unabweisbar aufdrängt“.
Aber dies gilt nicht grenzenlos
„Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die künftig zu einem wirksamen Schutz führt.“
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