Öffentliches WLAN: Störerhaftung
Das Ende der Störerhaftung?
Der Bundesrat hat am 22.09.2017 das bereits Ende Juni 2017 verabschiedete (dritte) Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes gebilligt. Damit wurde die sogenannte Störerhaftung für Anbieter/Betreiber öffentlicher WLAN Hotspots (z.B. Schulen, Bibliotheken oder Bürgerämter) abgeschafft. Die Betreiber können künftig Besuchern Zugang zum Internet über das drahtlose lokale Netzwerk (WLAN) bieten, ohne dabei für Rechtsverstöße abgemahnt oder haftbar gemacht werden, die von Nutzern begangen würden (z.B. Filesharing). Die Anpassung des Gesetzes betrifft jedoch nicht die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter, wenn dieser nicht darlegen kann, dass auch weitere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (im Tatzeitpunkt). Dieser vermuteten Haftung können die Anbieter nunmehr leichter entgegentreten: Das Anbieten eines öffentlichen WLAN genügt jedoch, um sich sowohl einer Täter- / Störerhaftung zu entziehen.
Pflichten der Betreiber?
Außerdem stellt das Gesetz klar, dass behördliche WLAN-Betreiber nicht verpflichten werden können, eine Registrierungspflicht oder ein Passwort für die Nutzung ihres „Services“ zu verlangen. Eine Registrierung darf unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Das Gesetz sieht weiter die Möglichkeiten von Nutzungssperren vor (dh. ein Anspruch von geschädigten Rechteinhabern gegen den Anbieter auf Sperrung konkreter Internetseiten).
Ziel
Ziel des Gesetzes war die Öffnung für mehr WLAN-Hotspots. Diese Hotspots sind inzwischen ein wichtiges Werkzeug „der digitalen Infrastruktur und die Grundlage vieler Geschäftsmodelle/Innovationen“.
Der Bundestag hatte den Entwurf mit nur kleinen Änderungen angenommen. Das Gesetz wird nunmehr dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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