Nicht existierende Person im Anhörungsbogen angegeben..
Was passiert eigentlich, wenn man eine nicht existierende Person im Anhörungsbogen angibt, nachdem man bei einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ wurde? Damit hatte sich nun das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17) zu beschäftigen. Der Angeklagte wollte ein Fahrverbot entgehen und „beauftragte“ einen unbekannt gebliebenen Dritten, die Angaben im Anhörungsbogen zu übernehmen. Die Bußgeldbehörde konnte innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr den Verantwortlichen Fahrer belangen und die Sache verjährte.
Was war passiert?
Der Angeklagte wurde zunächst vorgeworfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit (120 km/h) um 58 km/h überschritten zu haben. Dies würde eine Geldbuße von 480,00 EUR, sowie ein einmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen. Ihm wurde in diesem Zuge ein Anhörungsbogen zugesandt, wo sich dieser zu dem Vorwurf äußern könnte. Um der Strafe zu entgehen, wandte sich der Angeklagte an einen Dritten, der damit war die „Punkte und das Fahrverbot zu übernehmen“. Dafür verlangte dieser 1.000,00 EUR – zu überweisen an ein Schweizer Bankkonto. Der Dritte gab sodann handschriftlich an den Verstoß begangen zu haben und nutzte hierfür Namen und Adresse einer nicht existierenden Person – mit Karlsruher Anschrift.
Die zuständige Bußgeldstelle erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid und stellte das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Als die Behörde von der Karlsruher Polizei mitgeteilt bekam, dass die Person gar nicht existierte, war inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Angeklagte konnte nicht mehr belangt werden.
Wie verlief das Verfahren?
Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte den Angeklagten zunächst wegen falscher Verdächtigung. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Tübingen (Az. 24 Ns 24 Js 23198/16) wurde er freigesprochen. Mit Urteil vom 20.02.2018 bestätigte das OLG Stuttgart den Freispruch. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfülle keinen Straftatbestand. Der Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB sei nicht erfüllt (falsche Verdächtigung).
Kein Straftatbestand erfüllt – insbesondere keine falsche Verdächtigung
Das Gericht führte aus, dass eine falsche Verdächtigung nicht vorliegt – da eine falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere existierende Person aufgestellt wurde. Der § 164 Abs. 1 StGB setzt aber voraus, dass es sich um eine tatsächlich existierende Person handelt. Dies ergäbe die Auslegung des Senats nach Systematik, Zweck, Wortlaut und Historie des Gesetzes.
Der Straftatbestand soll neben der Rechtspflege den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren schützen. Andere Straftatbestände kommen nicht in Betracht. Weder eine Strafvereitelung, das Vortäuschen einer Straftat, noch eine Urkundenfälschung kamen in Betracht. Auch keine versuchte mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB, da der Angeklagte eine „falsche“ Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister zum Ziel hatte. Das Fahreignungsregister ist kein öffentliches Register im Sinne der Norm. Da Verjährung eingetreten war, konnte der Angeklagte auch nicht wegen der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe nach §§ 111 Abs. 1, 14 OWiG belangt werden.
Der Gesetzgeber hat insoweit Handlungsbedarf
Es ist kein Einzelfall und die Behörden sind gut beraten schnell zu sein, damit keine Verjährung eintritt. Der Gesetzgeber hat insoweit Handlungsbedarf, um solche „Schlupflöcher“ zu schließen.
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