Haftung für Link auf urheberrechtsverletzenden Inhalt
Das LG Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Linkhaftung korrigiert. Im Dezember letzten Jahres hatte die 11. Kammer des LG Hamburg entschieden (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16), dass auch schon die Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn nur die verlinkende Seite selbst mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dabei folgten Sie einem Urteil des EuGH mit Urteil vom 8. September 2016, welches neu aufgestellte Kriterien zur Haftung durch Setzen von Hyperlinks setzte (Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15).
Das LG Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Linkhaftung korrigiert
In einer kürzlich erschienenem Urteil vom 13.06.2017 (Az. 310 O 117/17) entschärfte die Kammer ihr Urteil und entschied nunmehr, dass
„Wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i, S. von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und die Linksetzung im Rahmen eines Solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit ist vorliegend anhand der Einzelfallumstände für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affilate-Programms bejaht worden.“
Gewinnerzielungsabsicht kann nicht alleiniges Kriterium sein
Im weiteren führt das Urteil aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht zwar nicht „unerheblich“ ist – aber nicht als einzigstes Kriterium für die Beurteilung einer „Nachforschungspflicht“ stehen könne. Es wäre nach Art. 20 der Grundrechtecharte (Grundsatz der Gleichheit)nicht vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen.
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