Falschparker auf Gehwegen dürfen sofort abgeschleppt werden!
Wer sein Fahrzeug unerlaubt auf dem Gehweg parkt (Falschparker), muss damit rechnen abgeschleppt zu werden. Stellt die Behörde eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fest ( u.a. Fahradfahrer und Fußgänger), gilt das Parken bzw. abstellen des Fahrzeuges als Störung der öffentlichen Sicherheit.
Das Parken auf dem Gehweg ist eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“
So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ. 5 K 902/16.NW), dass sich mit einem Fall eines abgebrochenen Abschleppvorgangs beschäftigte. Der Halter sollte hierfür 174,00 EUR zahlen. Der Halter kam zu seinem Fahrzeug zurück, als dieses gerade aufgeladen werden sollte. Dabei wurde das Abschleppunternehmen 18 Minuten nach Feststellung der OWi beauftragt. Dagegen wollte der Halter vorgehen – jedoch letztlich erfolglos. Das Gericht stufte das geparkte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko ein, weshalb ein (sofortiges) Abschleppen damit verhältnismäßig war. Der (Fußgänger-)Gehweg ist nur diesem Vorbehalten. Sobald eine unerlaubte Inanspruchnahme durch Fahrzeuge vorliegt, liegt auch eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit vor.
Falschparker darf sofort abgeschleppt werden!
Die Richter hielten fest, dass ein Fahrzeug nicht allein deshalb abgeschleppt werden darf, weil das Parken auf dem Bürgersteig eine OWi ist. Aber sobald es eine Verkehrsbehinderung und somit auch als „Sicherheitsrisiko“ anzusehen ist, kann es unverzüglich entfernt werden. Daher sollten Sie es in Zukunft unterlassen auf Gehwegen zu parken. Dies kann schnell zu hohen Kosten führen. Aber überprüfen Sie genau, ob nicht doch an der Stelle das Abstellen von Fahrzeugen erlaubt war. Machen Sie insbesondere Fotos von der Parksituation, um in späteren Fällen Beweise gesichert zu haben. Aus Erfahrung können wir sagen, dass eine Vielzahl von Gebührenbescheiden fehlerhaft sind.
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