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EUGH: Bild in Schülerreferat Urheberrechtsverletzung?

Schülerreferat Urheberrechte Verletzung Abmahnung FotografLaut eines Gutachtens vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), verstößt die Nutzung eines im Internet -ohne entsprechenden Schutzhinweis / frei verfügbaren- Bildes auf einer Schulwebseite nicht gegen Urheberrechte. Ein Fotograf müsse bei Veröffentlichungen im Internet auf seine Rechte hinweisen und ggf. technische Mittel gegen die Verbreitung nutzen (Rechtssache C-161/17).



Was war passiert? Schülerreferat soll geschütztes Bild verwendet haben…

Ein Fotograf entdeckte ein von ihm aufgenommenes Foto der spanischen Córdoba auf der Internetpräsenz der Gesamtschule Waltrop. Dort hatte eine Schülerin das Foto von der Seite eines Online-Reisemagazins (ohne entsprechende Informationen zum Urheber) im Zusammenhang eines Referates kopiert und veröffentlicht. Dies wollte der Fotograf nicht gelten lassen uns verklagte die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadensersatz. Seine Urheberrechte seien verletzt. Das Reisemagazin hätte nur einfache Nutzungsrechte besessen.

Wie sieht es der EuGH?

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona sieht das in seinem Schlussantrag zu dem Verfahren anders. Das Foto habe im Schülerreferat nur nachrangige Bedeutung gehabt. Das Bild sei mit keinerlei Hinweis zu Nutzungseinschränkungen versehen gewesen. Und Schülerin und Schule hätten es ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt, also nichts daran verdient. Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dieses dürfte in einigen Wochen folgen. Der EuGH folgt seinen Gutachtern häufig, aber nicht immer.

Der für diesen Fall zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona sieht das anders. Im Zuge seines Schlussantrages führte er gleich drei Gründe dafür an:

  1. Das verwendete Foto im Zusammenhang mit einem Schülerreferat habe nur „akzessorischen Charakter“, mithin von nachrangiger Bedeutung.
  2. Es müsste beachtet werden, dass das Bild mit keinen Hinweisen zu Nutzungseinschränkungen versehen war.
  3. Die Schülerin bzw. die Schule hätte es ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht verwendet.

„Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.

Noch gibt es kein Urteil

Zu beachten ist, dass es noch kein Urteil gibt (wahrscheinlich in einigen Wochen). Die Richter folgen den Gutachtern häufig, aber nicht zwangsläufig auch im vorliegenden Fall.

Das nunmehr beliebig Bilder, welche ohne Hinweisen bzw. Quellenangaben im Internet stehen, für eigene Zwecke nutzen kann, darf keineswegs herausgelesen werden. Der Generalanwalt unterstrich vielmehr, dass die Verwendung „nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“. Hier sei die Bedingungen des Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 heranzuziehen: 

Dort ist in Artikel 5 Abs. 3 Buchst. a als Ausnahme in diesem Falle anwendbar:

„zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist“.

Es bleibt abzuwarten wie das Gericht sich entscheiden wird.

Sollten Werke bzw. Bilder oder Fotos ohne Ihre Zustimmung verwendet / verbreitet / veröffentlicht werden, prüfen wir Ihre Rechte. Wir vertreten deutschlandweit Mandanten auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Dabei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Bundesweit im außergerichtlichen/gerichtlichen Verfahren. Unsere Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen kommt Ihnen zugute. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 040/46632840 – per E-Mail: info@rechtskontor.de oder bequem über unser Kontaktformular.

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