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Engstelle: Mithaftung beachten

Mithaftung vorbeifahrt Wohngebiet FahrzeugJeder kennt diese Situation: Man befährt eine Straße in einer Wohngegend und wird immer wieder angehalten, da am Straßenrand Fahrzeuge stehen. Es kommt zwingend zum Stopp. Hier sollte höchste Vorsicht geboten sein, denn wer mit einem hinter sich überholenden kollidiert haftet mit (Amtsgericht Neuss, Urteil vom 29.03.2017 – 79 C 653/16).

In dem zu entscheidenden Fall war genau dies zu entscheiden. Als der Fahrer (BMW) ein geparktes Fahrzeug passieren wollte, kam ihm ein Fahrzeug entgegen. Um einer Kollision zu entgehen und diesen vorbeifahren zu lassen, fuhr er schräg hinter das geparkte Fahrzeug. Als das Fahrzeug vorbeifuhr, setzte er zurück. Genau in dem Moment wollte ihn ein weiteres Fahrzeug (Suzuki) überholen – es kam zum Zustammenstoß.

Wer hat Recht?

Die Suzuki-Fahrerin verlangte Schadensersatz, da diese nicht mit einem ausfahrenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Dieser sei vielmehr blind aus der „Parklücke“ gefahren. Dem widersprach der BMW-Fahrer und warf dieser diesen hätte sehen müssen. Er habe nicht geparkt, sondern nur kurz angehalten, was die Bremslichter auch verdeutlicht hätten. Das er schräg versetzt zu einer Garageneinfahrt stand, hätte der Fahrerin ebenso auffallen müssen.

Wie entschied das Gericht?

Das Gericht warf dem BMW-Fahrer eine Schuld von 2/3 vor. Durch sein Verhalten verstieß er gegen § 6 S. 3 StVO:

§ 6 StVO – Vorbeifahren

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

Bevor wieder die Fahrt fortgesetzt wird, hätte der Fahrer Blinken müssen und sich davon überzeugen, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Bei einer solchen Sorgfalt wäre das heranfahrende Fahrzeug bemerkt worden.

Welcher Vorwurf ist der Suzuki-Fahrerin zu machen?

Der Suzuki-Fahrerin war ein Schuldvorwurf von 1/3 zu machen. Sie verletzte den § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Danach ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Vorliegend gab es eine solche unklare Gefahrenlage. Ihr hätte auffallen müssen, dass das gegnerische Fahrzeug nur stand. Dies bereits aus der Verkehrslage eines versetztstehenden Fahrzeuges mit Bremslicht und dem geparkten Fahrzeug. Ihr ist deshalb eine Mithaftung vorzuwerfen.

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