Bußgeldbescheid muss an die richtige Adresse zugestellt werden
Wird ein Bußgeldbescheid nicht an die richtige Adresse zugestellt – tritt nach drei Monaten die Verjährung der Tat ein. So urteilte Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 792/16).
Verjährungvorschriften im Bußgeldverfahren
Die Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung stehen in den § 31 und § 32 OWiG. So steht im § 31 Abs. 2 OWiG
„Abs 2. :
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.“
Die Verjährung verhindert sozusagen, dass die Behörde die Ordnungswidrigkeit weiterverfolgen kann. In dieser Zeit muss diese den Bußgeldbescheid ordnungsgemäßig und rechtzeitig zustellen.
Im Verkehrsrecht besteht eine verkürzte Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG, die jedoch nur dann gilt, wenn kein Bußgeldbescheid ergangen oder keine öffentliche klage erhoben ist. Es gibt jedoch Ausnahmen: Für Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen richtet sich die Verjährungsfrist entsprechend des § 31 OWiG. Eine Verjährungsfrist kann jedoch auch ruhen (§32 OWiG), falls eine Verfolgung noch „nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann“.
Was tun bei einem verjährten Bußgeldbescheid?
Sollten Sie danach einen Verkehrsverstoß begangen haben und nach drei Monaten (nach der Tat) noch immer keine Nachricht der Behörde erhalten, so kann davon ausgegangen werden, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Sollte nach dieser Zeit dennoch ein Bußgeldbescheid zugehen, kann auf den Verjährungseintritt verwiesen werden.
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