BGH stärkt Drittauskunftsanspruch von Providern
Jeder Nutzer des Internets erhält von seinem Provider eine individuell erteilte IP-Adresse, die nur einmal weltweit (im Nutzungszeitraum bzw. bis zur „Zwangstrennung“) vergeben wurde. Mit dieser IP-Adresse kann zumindest der Provider festgestellt werden. Wer „hinter“ dieser IP-Adresse steckt, ist nicht bekannt. Daher ist es für Rechteinhaber nicht ohne weiteres feststellbar wer etwaige Urheberverletzungen begangen hat. Nur der Provider hat die zugehörigen Anschlussdaten. Das Gesetz über „Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (kurz UrhG) beinhaltet seit 2008 einen Drittauskunftsanspruch (§101 Urhg). Ein solcher richtet sich insbesondere gegen diese Provider und verpflichtet diese (vereinfacht gesagt) zur „Herausgabe“ der Adressdaten des Anschlussinhabers.
Wie lange müssen Provider Adressdaten vorhalten?
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. September 2017, Az. I ZR 58/16) hat die Durchsetzung dieses „Herausgabe“Anspruches gestärkt. In dem Urteil nahmen die Richter in Karlsruhe u.a. Stellung zu den Voraussetzungen einer vorherigen Sicherung der Provider, wenn noch kein richterlicher Beschluss vorliegt. Danach sind Provider in Fällen „offensichtlicher Rechtsverletzungen“ bis zum Abschluss des Verfahrens verpflichtet, die Löschung erhobener Verkehrsdaten zu unterlassen. Die Verkehrsdaten werden vom Provider erhoben, aber nach gewisser Zeit wieder gelöscht (§ 96 Abs. 1 S. 1 TKG). Die Verkehrsdaten sind vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen (§ 96 Abs. 1 S. 3 TKG).
Bei „offensichtlichen Rechtsverletzungen“ bis zum Abschluss des Verfahrens..
Der Rechteinhaber will bzw. muss dieser Löschung entgegenwirken und hat dementsprechend ein Interesse an einer längeren Speicherung der Adressdaten.Der Bundesgerichtshof hob in seiner Begründung hervor, dass der Verpflichtung zum Erhalt der Daten weder telekommunikations- noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden. Der Auskunftsanspruch stünde zudem weiterhin unter dem Richtervorbehalt.
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