Beleuchtungspflicht von Fahrrädern
Die Dunkle Jahreszeit hat begonnen – doch sieht man immer mehr Fahrradfahrer ohne Beleuchtung. Eine fehlende Beleuchtung begründet eine Mithaftung eines zwar vorfahrtsberechtigten Radfahrers, wenn ein anderer Fahrradfahrer stürzt. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss v. 26.07.2017, 14 U 208/16) zu entscheiden.
Was war passiert? Der klagende Radfahrer wollte 2015 (Juni – Nachts) aus einer Seitenstraße auf eine Vorfahrtsstraße abbiegen. Auf der Vorfahrtstraße fuhr ihm der spätere Beklagte Radfahrer ohne Beleuchtung entgegen. Der Kläger übersah diesen und erschrak so sehr, dass er stürzt und sich dabei erheblich verletzte. Er verklagte den Beklagten auf Schadensersatz.
Das Landgericht Hamburg sprach dem Kläger 30 % zu
Das Landgericht Hamburg sprach dem Beklagten eine Mithaftung zu. Danach habe der Kläger den Unfall zwar verursacht, indem er die Vorfahrt missachtete, aber dadurch dass der Kläger ohne Beleuchtung fuhr, sei ihm eine Mithaftung von 30% anzulasten. Der Beklagte ging dagegen in Berufung
Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Haftungsanteil des Beklagten von 30 % sei nicht zu beanstanden. Jedoch hätte der Kläger gem. § 10 StVO beim Einfahren in den fließenden – vorfahrtberechtigten – Verkehr die Sorgfaltspflicht beachten müssen. Dieser Verstoß wiegt mehr als die des Beklagten ohne Licht zu fahren.
Im Dunkeln ohne Beleuchtung zu fahren stellt einen Sorgfaltsverstoß dar
Durch die Fahrt ohne Beleuchtung verstieß der Beklagte gegen den § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO („Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.“). Das Gericht führte wie folgt aus:
„Die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen. Kommt es wegen eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Verkehrsunfall, so entfällt die Haftung nicht schon deshalb, weil es an einer Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehlt oder der Schaden auf einer Fehlreaktion des Unfallgegners beruht, die sich bei objektiver Betrachtung als nicht erforderlich erweist (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.2005 – Az.: VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081 f. m.w.N. zum Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ in § 7 Abs. 1 StVG). Der Pflichtenverstoß muss sich nur unfallursächlich ausgewirkt und das Schadensgeschehen insgesamt mitgeprägt haben.“
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht setzt keine Kollision voraus
Das OLG Hamburg führte aus, dass eine Haftung auch bestehe, selbst wenn es zu keiner Kollision gekommen ist. Es reiche aus, dass der Unfall auf einer Fehlreaktion des Unfallsgegners beruhte, welcher sich vorliegend ursächlich auswirkte. „Denn auf der Hand liegt trotz intakter Straßenbeleuchtung, dass der sich nähernde Beklagte bei ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrrades sehr viel früher von dem Kläger wahrgenommen worden wäre und dieser sich nicht infolge seines plötzlichen Auftauchens aus der Dunkelheit erschreckt hätte, wie es beide Parteien in Übereinstimmung mit dem Zeugen W. geschildert haben.“
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