Genießen „Computerzeichnungen“ einer Fotografie Urheberrechtsschutz?
Die „kleine Münze“ ist bei Computerzeichnungen einer Fotografie nicht erfüllt
Es besteht kein Urheberrechtlicher Schutz
Die Zeichnung war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schutzfähig. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind nur Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt. Ein solches lag aber nicht vor. Auch auf § 72 Abs. 1 UrhG könne man nicht zurückgreifen, denn das Leistungsschutzrecht an „Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“ lag bei der streitgegenständliche Zeichnung nicht vor.
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