Handynutzung im Straßenverkehr – was ist erlaubt und was nicht!
Handynutzung im Straßenverkehr – was darf ich und was nicht?
Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.06.2017, Az. 4 RBs 214/17) hat sich wieder mit der Frage der Handynutzung im Straßenverkehr auseinandergesetzt. Die Richter beschäftigten sich diesmal mit der Frage, ob ein Handyverbot auch gilt, wenn garkeine SIM-Karte eingelegt ist. Der Betroffene nutzte sein Smartphone währen der Autofahrt zum Musik abspielen. Dazu hielt er es in seiner Hand fest.
Dem Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung nach (§ 23 Abs. 1a StVO) handelt es sich um eine verbotene Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeuges:
„…, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Amtsgericht Olpe sprach Betroffenen frei
Das Amtsgericht Olpe (Az. 52 OWi 405/16) hatte den Fahrer von der verbotenen Nutzung eines Mobiltelefons freigesprochen. Aus den Urteilsgründen:
„Nach verbreiteter Definition sei ein Mobiltelefon in diesem Sinne ein ortsunabhängig einsetzbares technisches Gerät, das selbständig ein oder mehrere Telefonfunktionen erfülle, indem es durch Funk in ein Telefonnetz kommuniziere, und so die Funktionen eines stationären Telefons erfüllen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob in der konkreten Situation der Benutzung tatsächlich ein Sprach – oder Datenkommunikationsvorgang über Funk tatsächlich ausgeführt werde. Ein Gerät, welches in Ermangelung der SIM-Karte gar keine Telekommunikationsfunktion wahrnehmen könne, unter die Verbotsnorm zu fassen, würde die Grenzen der möglichen Auslegung überschreiten.„
Das OLG Hamm teilt diese Ansicht nicht
Diese Ansicht teilte das OLG Hamm nicht. Es verwies darauf, dass das Gericht bereits mit Beschluss vom 01.02.2012, Az. 5 RBs 4/12, hinreichend erläutert habe, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch Mobiltelefone ohne SIM-Karte mit umfasst. Entsprechend hatte das OLG Jena (Urteil vom 31.05.2006, 1 Ss 82/06) im Jahr 2006 entschieden, in welchem ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte, während der Fahrt als Diktiergerät genutzt wurde. Letztlich legt sich das Gericht fest, dass
„…auch ein Gerät, solange es sich um ein Mobiltelefon handelt, auch ohne SIM-Karte unter § 23 Abs. 1a StVO fallen kann, letztlich Ausfluss des Umstands ist, dass die Vorschrift nicht nur die Benutzung zur eigentlichen Telefonie inkriminiert, sondern jegliche Bedienfunktion„.
Danach sollte von der Nutzung eines Mobiltelefons – während einer Autofahrt bzw. eingeschalteten Motor – gänzlich Abstand genommen werden.
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